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Zeiterfassung Pflicht

Die Arbeitszeiterfassung ist Pflicht: Das Comeback der Stechuhr?

Der EuGH entscheidet bereits 2019 über die Pflicht zur Zeiterfassung

Die Arbeitszeiterfassung ist nun Pflicht. Ist es das Comecack der Stechuhr? Bereits im Mai 2019 entschied der EuGH, dass Firmen in der EU die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen müssen. Laut europäischem Gerichtshof müssen Mitgliedsstaaten der EU dafür entsprechende Gesetze schaffen. Alle EU-Staaten müssten dies durchsetzen, entschieden die obersten EU-Richter in Luxemburg.

Nach Ansicht des EuGH ist dies zwingend notwendig, um die Rechte der Arbeitnehmer:innen zu schützen. Nur wenn die Arbeitszeiten genauestens erfasst werden, könne man überprüfen, dass sie nicht überschritten werden. Außerdem sei es laut den EU-Richtern enorm wichtig, dass die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten werden.

Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes ist in Deutschland lange Zeit nichts passiert, bis das Bundesarbeitsgericht kürzlich Entscheidungsbedarf sah.

BGA verpflichtet zur Arbeitszeiterfassung

Am 13. September 2022 beschloss das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Angestellten systematisch zu dokumentieren.
Nach dem Urteil des BAG besteht in Deutschland nun eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, über die in politischen Kreisen, in der Wirtschaft und unter Arbeitsrechtler:innen derzeit noch rege diskutiert wird.

In den vergangenen Jahren und durch die Corona-Pandemie gab es einen Trend zu hybriden Arbeitsmodellen, Remotearbeit und Home-Office. Diese gingen einher mit der sogenannten Vertrauensarbeitszeit und somit wenig Kontrolle und Papierkram.
Begründet wird die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem vorangegangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Main 2019.

In Erster Linie soll eine Pflicht der Zeiterfassung eine Hilfe für Arbeitnehmer mit Überstunden darstellen. Andererseits wird jedoch die genaue Einsicht der Arbeitgeber in die Arbeitszeit kritisiert. Arbeitsrechtsexperten befürchten, dass der einhergehende Schutz der Arbeitnehmer vor einer Überlastung zwangsläufig auch mit einer erhöhten Kontrolle von Arbeitnehmer:innen einhergehen werde.

Bedeutet das den Abschied des flexiblen Arbeitens?

Nein. Die Richter betonen, dass die Entscheidung nicht dazu führen dürfe, dass bewährte Systeme der Vertrauensarbeitszeit in Frage gestellt würden.
Es heißt nicht, dass Zeiterfassung mit der ortsgebundenen Arbeit im Büro gleichgesetzt wird. Es bedeutet lediglich, dass Arbeitgeber:innen auch bei modernen Arbeitsmodellen ihren Verpflichtungen des Arbeitsschutzgesetzes nachkommen müssen und beispielsweise Ruhe- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden müssen.

 

Wie sieht die Zeiterfassung in der Praxis aus?

Nach dem heutigen Stand des deutschen Arbeitszeitgesetzes müssen lediglich Überstunden und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit dokumentiert werden, jedoch die gesamten Arbeitszeiten.

Noch gibt es also keine exakten Vorgaben dazu, wie die Arbeitszeiten künftig dokumentiert werden sollen. Auch gibt das aktuelle Arbeitszeitgesetz keine konkrete Form der Arbeitszeiterfassung vor. Sie kann sowohl handschriftlich als auch elektronisch festgehalten werden. Aktuell gibt es klassische Werkzeuge wie Stundenzettel oder Stechuhren oder auch Excel-Tabellen, aber es gibt auch moderne Tools Apps und Software zur sekundengenauen Zeiterfassung.
Das Urteil des EuGH sieht allerdings vor, dass das System nachvollziehbar und auch fälschungssicher sein muss. Eine genaue Vorgabe dessen ist jedoch noch offen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes dürfte den Druck auf den deutschen Gesetzgeber erhöhen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will zunächst erst einmal die Begründung des Urteils abwarten. Mit einer Urteilsbegründung wird voraussichtlich im November gerechnet.

Wie geht es nur für Unternehmer und Angestellte weiter?

Viele Fragen zur Zeiterfassungspflicht sind noch nicht abschließend geklärt. Es gilt nun also abzuwarten, was der Gesetzgeber aus den Vorgaben des Gerichtsurteils macht. Da es noch keine Gesetze und somit auch keine Kontrollen gibt, haben die Unternehmen noch keinen konkreten Handlungsbedarf. Sie sollten jedoch die bevorstehende Zeit nutzen, sich mit Systemen der Zeiterfassung vertraut zu machen und nach einem geeigneten Tool für Ihre Branche und ihre Arbeitszeitmodelle zu suchen. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt ab Zeitpunkt des Gerichtsurteils, auch wenn es noch keine verabschiedeten Gesetzte dazu gibt.

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Quellen:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/
https://www.tagesschau.de/wirtschaft
https://persoblogger.de/
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bag-pflicht-zur-zeiterfassung-a-la-eugh-gilt-bereits-jetzt-204253.html

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