Allgemeine Geschäftsbedingungen der GTSOL GmbH (Anbieter)

1. Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine

1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei
Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen des Anbieters berechnet. Vergütungen sind
grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.
Der Anbieter kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet.
dokumentiert der Anbieter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese
Dokumentation mit der Rechnung.

1.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 10 Kalendertage nach Zugang frei ohne
Abzug zu zahlen.

1.3 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit
ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach oder Rechtsmängeln der Leistung
zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem
unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 4.1
gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein
Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

1.4 Der Anbieter behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen
bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte
Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 1.3 werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich der
Anbieter das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der Anbieter ist berechtigt. für die Dauer eines
Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu
untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen angemessenen Zeitraum
geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom
Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der
Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des Anbieters, außer er hat den Rücktritt
ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten
an der Vorbehaltsware durch den Anbieter. Gegenstände unter Eigentums oder
Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem
Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Anbieter vom Kunden dessen
Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung
wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter
Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den vorliegenden
Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen
Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Anbieter ab, der diese
Abtretung hiermit annimmt.

1.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an
Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte
Beschränkungen aufzuerlegen.

1.6 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz
oder teilweise nicht aus, kann der Anbieter vereinbarte Zahlungsziele für alle
Forderungen widerrufen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen
Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in
der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers
vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei
Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.

1.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter
zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch
Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem
Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 lnsO bleiben unberührt. Der Kunde
wird den Anbieter frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit
informieren.

1.8 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form
vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem
Vorbehalt, dass der Anbieter die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig
und vertragsgemäß erhält.

2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

2.1 Kunde und Anbieter benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die
Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter erfolgt. soweit nichts anderes
vereinbart ist, über diese Ansprechpartner.
Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden
Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu
dokumentieren.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner
Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen
Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur
Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem
ermöglichen. Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang
nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere
Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren.
Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des
Anbieters zur Verfügung steht. Soweit im Vertrag vereinbart ist. dass Leistungen vor Ort
beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters
unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

2.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße
Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware,
Software) sorgen. die deren Art und Bedeutung angemessen ist.

2.4 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter
Angabe aller für die Mängelerkennung und Analyse zweckdienlichen Informationen
schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum
Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie
die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die
entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters verwendet.

2.5 Der Kunde wird den Anbieter bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
angemessen auf Anforderung unterstützen.
Dies gilt insbesondere für Rückgriffs-ansprüche des Anbieters gegen Vorlieferanten.

2.6 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige
als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Unterlagen, Dokumenten,
Datenbeständen} . die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt
werden, Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des
anderen Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen
zu legen. Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für
Geschäftsgeheimnisse und für als vertraulich bezeichnete Informationen angemessene
Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt,
Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen,
Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige
bei Vertragsdurchführung erhaltene Informationen oder Gegenstände.
Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen als vertraulich
bezeichneten Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der
Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher
Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes
vereinbart ist endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung für sonstige als vertraulich
bezeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der
jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren
Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell
eingesetzten Dritten auferlegen.

2.7 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte
Kommunikation (z.B. per Email) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist.
Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen,
die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine
Verschlüsselung vereinbart worden ist.

3. Störungen bei der Leistungserbringung

3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder
Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“) . verschieben sich die
Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer
angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen
Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die
Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung
des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und
deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag
zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches
behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessen gesetzter
Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die
Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den Wert
zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für
Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens und
Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des
Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der
auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf
insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene
vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die
jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt
ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss
vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht. soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz des Anbieters beruht.

3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten
ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens oder
Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete
Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu
verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt
höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die
Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend
und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei
Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

4. Sachmängel und Aufwendungsersatz

4.1 Der Anbieter leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der
Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der
vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer
Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung,
nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren
Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden
oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels
nicht. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 6 ergänzend.

4.2 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 4 78 BGB bleiben
unberührt.
Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in
den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur
Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein
Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder
Nachbesserung} kann ausschließlich auf die Ve?ährung des die Nacherfüllung
auslösenden Mangels Einfluss haben.

4.3 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit
a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde
konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als
Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des
Kunden (siehe auch Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 5.2) anfällt.

5. Rechtsmängel

5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur,
soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten.,
sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird.
Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen
Nutzung der Leistung. Ziffer 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.

5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters
seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Der Anbieter
und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die
geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Anbieter
Angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise
abzuwehren.

5.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach
eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich
einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter
keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des
Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

5.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 4.2 . Für
Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 6 ergänzend,
für zusätzlichen Aufwand des Anbieters gilt Ziffer 4.3 entsprechend.

6. Allgemeine Haftung des Anbieters

6.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets
a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. die
der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

6.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt hat. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen
darf.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und
ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist
ausgeschlossen.
Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt.
Für die Verjährung gilt Ziffer 4.2 entsprechend.
Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung,
üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Vorrangig ist
eine individuell vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 bleibt von
diesem Absatz unberührt. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen
leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf
Schadens und Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt begrenzt
auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss
vereinbarten Vergütung.
Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.

6.3 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in
der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter
Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.

6.4 Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware,
Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung
bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden
erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn
der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene
Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als
Leistung des Anbieters vereinbart ist.

6.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen
den Anbieter gelten Ziffern 6.1 bis 6.4 entsprechend. Ziffern 3.3 und 3.4 bleiben
unberührt.

7. Datenschutz

Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für
den Umgang mit Personenbezogenen Daten abschließen.

8. Sonstiges

8.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import-und Export-
Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei
grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle,
Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder
behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder
Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart
ist.

8.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8.3 Der Anbieter erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn
der Anbieter solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB des
Anbieters unter Verzicht auf AGB des Kunden.
Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt
hat; ergänzend gelten dann die AGB des Anbieters.

8.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart
werden. Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt). genügt
Textform nicht.

8.5 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters. Der
Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.